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N A. B | Inter Gravissimas |
Vorbemerkung | Mit der Bulle "Inter gravissimas", datiert vom 24. Februar 1582, verkündete Papst Gregor XIII. die Neuordnung des Kalenders. Sie ist somit eines der wichtigsten Dokumente für den nach diesem Papst benannten "gregorianischen" Kalender. Dieses Dokument ist abgedruckt in der von Christopher Clavius 1603 in Rom herausgegebenen "Romani calendarii a Gregorio XIII. restituti explicatio" [Clavius (1603)]. Dieser Text wurde der folgenden Übersetzung zugrunde gelegt. Im Internet ist dieses Dokument im lateinischen Original und in französischer Übersetzung veröffentlicht auf der Seite: http://henk-reints.nl/cal/audette/bulle.html. Eine englische Übersetzung findet sich auf der Seite: . http://myweb.ecu.edu/mccartyr/intGrvEng.html Der Übersetzer der vorliegenden deutschen Version ist weder Altphilologe noch Theologe. Sicherlich finden sich Übersetzungsfehler. Schon die erster drei Worte bereiteten ihm Schwierigkeiten: "Inter gravissimas curas" könnte man wiedergeben "Unter den ...... schwierigsten, gravierendsten, bedrückendsten, schwerwiegendsten....../Sorgen, Obliegenheiten, Fragen, Aufgaben....". Verbesserungsvorschläge werden gerne entgegengenommen. Schreiben Sie einfach einen Beitrag ins Forum oder schicken Sie eine e-mail. |
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Unter den schwerwiegendsten Sorgen unseres Hirtenamtes steht nicht an letzter Stelle die Sorge, wie all das, was vom heiligen Konzil von Trient dem Apostolischen Stuhl vorbehalten wurde, mit Gottes Hilfe zu einem guten Abschluss gebracht werden könne.
1. So haben die Väter dieses Konzils, als sie sich den verbliebenen Vorhaben und der Frage des Breviers zuwandten, aus Mangel an Zeit die gesamte Angelegenheit aus der Beschlussfassung durch das Konzil in die Verantwortung und Entscheidung des römischen Pontifex zurückgegeben.
2. Vornehmlich sind es zwei Bereiche, die im Brevier enthalten sind: der eine umfasst die Gebete und religiösen Hymnen, die an Feiertagen und Werktagen vorzutragen sind, der andere bezieht sich auf die Jahreszyklen des Osterfestes und der davon abhängenden Feiertage, die nach den Bewegungen der Sonne und des Mondes zu bemessen sind.
3. Den ersten Teil nun hat bereits unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius V. vollendet und verkündet.
4. Der zweite aber, der die gesetzmässige Wiederherstellung des Kalenders verlangt, ist schon zu wiederholten Malen von unseren Vorgängern im Amt des römischen Pontifex in Angriff genommen worden. Er konnte bis zum heutigen Tage nicht vollendet und zum Abschluss gebracht werden. Die Methoden, die zur Verbesserung des Kalenders von Personen, die sich auf die Bewegungen des Himmels verstehen, vorgeschlagen wurden, waren wegen der grossen und nahezu unentwirrbaren Schwierigkeiten, die immer einer derartigen Verbesserung innewohnen, weder dauerhaft, noch liessen sie (was zu allererst hierbei zu beachten ist) die alten kirchlichen Riten unversehrt.
5. Als auch wir im Vertrauen auf das uns Unwürdigem von Gott anvertraute Amt uns diesen Überlegungen und dieser Sache widmeten, wurde uns von unserem geschätzten Sohn Antonius Lilius, Doktor der Wissenschaften und der Medizin, eine Schrift vorgelegt, die einst sein leiblicher Bruder Aloysius verfasst hatte. In dieser Schrift zeigt er auf, wie durch einen neuen von ihm ausgearbeitetem Zyklus der Epakten, der einerseits durch die bewährte Regel der Goldenen Zahl gelenkt wird, andererseits aber auch jeder Länge des Sonnenjahres angepasst ist, all das, was im Kalender hinfällig geworden war, durch eine beständige und alle Jahrhunderte überdauernde Regelung so wiederhergestellt werden könne, dass der Kalender niemals mehr einer Änderung ausgesetzt sein dürfte. Dieses neue Verfahren zur Wiederherstellung des Kalenders haben wir, zusammengefasst in einer kleinen Schrift, vor einigen Jahren an die Führer der Christenheit und an die grossen Universitäten geschickt, damit diese Angelegenheit, die eine gemeinsame Sache aller ist, auch durch gemeinsamen Ratschluss aller verwirklicht werde. Da nun jene zustimmend geantwortet haben, was wir sehr gewünscht hatten, haben wir, veranlasst durch diese Übereinstimmung aller, in der Heiligen Stadt einige Männer zur Korrektur des Kalenders zusammengezogen, die in diesen Dingen äusserst erfahren sind, und die wir lange vorher aus den vornehmsten Nationen der Christenheit ausgewählt hatten. Diese wandten nun ein hohes Mass an Zeit und Sorgfalt für diese Arbeit auf und besprachen miteinander sowohl althergebrachte Zyklen wie auch welche aus jüngster Zeit, die sie von allen Seiten zusammengetragen und aufs sorgfältigste untersucht hatten. Dann erwählten sie nach ihrem eigenen Urteil wie auch nach dem von Gelehrten, die über diese Frage geschrieben hatten, eben diesen Zyklus der Epakten vor allen anderen aus, dem sie noch einiges hinzufügten, was nach genauester Erwägung für die höchstmögliche Vollkommenheit des Kalenders als dienlich betrachtet wurde.
6. Wir bedachten, dass für die richtige Feier des Osterfestes nach den Vorschriften der heiligen Väter und der früheren römischen Päpste, im besonderen von Pius I. und Victor I. und nicht zuletzt auch nach den Vorschriften des grossen Konzils von Nikäa und weiterer Bestimmungen drei Punkte unumgänglich miteinander zu verbinden und festzulegen sind: Erstens, der genaue Sitz des Frühlingsäquinoktiums, zweitens, die richtige Lage von Luna XIV des ersten Monats, die entweder auf den Tag des Äquinoktiums selbst fällt oder ihm als nächste folgt, und schliesslich der jeweilige erste Sonntag, der auf diese Luna XIV folgt. Wir haben daher Sorge getragen, nicht nur das Frühlingsäquinoktium auf seinen ursprünglichen Platz zurückzuführen, von dem es seit dem Konzil von Nikäa um ungefähr zehn Tage zurückgeschritten war, und Luna XIV des Ostermonats wieder auf ihren Platz zu legen, von dem sie derzeit um vier und mehr Tage abweicht, sondern auch einen Weg und ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem verhindert wird, dass jemals wieder Frühlingsäquinoktium oder Luna XIV von ihren angestammten Plätzen abweichen.
7. Um nun das Frühlingsäquinoktium, das von den Vätern des Konzils von Nikäa auf den 21. März (XII. Kal. Aprilis) festgelegt worden war, auf eben diesen Platz zurückzuführen, ordnen wir an und befehlen wir, dass von dem Monat Oktober des Jahres 1582 zehn Tage vom 5. Oktober einschliesslich (III. Nona) bis zum 14. Oktober (pridie Idus) herausgenommen werden. Der Tag, der auf das Fest des St. Franciscus folgt, das man am 4. Oktober (IV. Nona) zu begehen pflegt, soll der 15. Oktober (Idus Octobris) genannt werde. An diesem Tag soll gefeiert werden das Fest der Märtyrer St. Dionysius, St. Rusticus und St. Eleutherius sowie das Gedenken an Papst und Confessor Markus und die Märtyrer St. Sergius, St. Bacchus, St. Marcellus und St. Apuleius. Am 16. Oktober (XVII. Kal. Novembris), dem folgenden Tag, soll das Fest des Papstes und Märtyrers St. Callistus gefeiert werden, am 17. Oktober (XVI. Kal. Novembris) soll die Messe gelesen werden des 18. Sonntags nach Pfingsten und der Sonntagsbuchstabe soll von G auf C wechseln. Am 18. Oktober (XV. Kal. Novembris) schliesslich wird der Tag des Evangelisten St. Lukas begangen, und von da ab werden alle weiteren Festtage so begangen, wie es im Kalendarium verzeichnet ist.
8. Damit niemandem durch diesen Abzug von zehn Tagen in Bezug auf monatliche oder jährliche Zahlungen ein Nachteil entstehe, wird es Aufgabe der Richter sein, in Streitfragen, die hierüber entstehen, die besagte Subtraktion in Rechnung zu stellen, indem sie zehn Tage für die Frist einer Zahlung hinzufügen.
9. Damit ferner in Zukunft das Frühlingsäquinoktium nicht wieder vom 21. März (XII. Kal. Aprilis) zurückweiche, beschliessen wir, dass weiterhin jedes vierte Jahr (wie es Brauch ist) ein Schaltjahr sein soll, ausgenommen jedoch die Säkularjahre. So wie diese früher immer Schaltjahre waren, so soll es auch noch das Jahr 1600 sein, danach jedoch sollen die folgenden Säkularjahre nicht alle Schaltjahre sein, sondern von je vier Säkularjahren sollen die ersten drei ohne Schalttag verstreichen, jedes vierte Säkularjahre soll jedoch ein Schaltjahr sein, so dass die Jahre 1700, 1800 und 1900 keine Schaltjahre sind, im Jahr 2000 jedoch nach gewohntem Brauch ein Schalttag eingefügt wird, so dass dann der Februar 29 Tage enhält. Diese Reihenfolge des Auslassens oder Einfügens eines Schalttages in je vierhundert Jahren, soll immerfort beibehalten werden.
10. Damit ferner Luna XIV paschalis richtig gefunden werden kann und damit auch die Tage im Mondjahr, die nach alter kirchlicher Regel aus dem Martyrologium für die jeweiligen Tage zu bestimmen sind, den Gläubigen richtig vorgetragen werden, beschliessen wir, dass die Goldene Zahl aus dem Kalender entfernt werden solle. An ihre Stelle soll der Zyklus der Epakten treten, der - wie wir bereits gesagt haben - durch die bewährte Regel der Goldenen Zahl gelenkt wird, und der bewirkt, dass Neumond und Luna XIV paschalis immer ihre richtigen Plätze behalten. Dies wird klar hervorgehen aus unserer Erläuterung des Kalenders, in der auch Ostertafeln nach dem altehrwürdigem Brauch der Kirche abgebildet sind, mit denen sicherer und leichter das geheiligte Osterfest gefunden werden kann.
11. Da nun teils wegen der zehn Tage, die im Monat Oktober des Jahres 1582 (das jetzt zu recht als das Jahr der Korrektur bezeichnet werden soll) ausgelassen werden, teils auch wegen der drei Tage, die im Zeitraum von je vierhundert Jahren weniger geschaltet werden, der achtundzwanzigjährige Zyklus der Sonntagsbuchstaben, so wie er bis heute in der Römischen Kirche gebraucht wurde, unterbrochen werden muss, wünschen wir an seine Stelle jenen Zyklus von 28 Jahren zu setzen, der von dem erwähnten Lilius zum einen der besagten Regel der Schaltung in den Säkularjahren, zum anderen jeder beliebigen Länge des Sonnenjahres angepasst wurde. Durch ihn kann der Sonntagsbuchstabe für alle Zeiten ebenso leicht wie früher gefunden werden, wie in einem eigenen Canon erläutert wird.
12. Um nun das, was dem Pontifex Maximus vorbehalten ist, zu vollziehen, billigen wir durch diesen unseren Erlass den Kalender, der durch die unermessliche Gnade Gottes gegenüber seiner Kirche verbessert und vollendet ist, und befehlen, dass er zu Rom gemeinsam mit dem Martyrologium gedruckt und veröffentlicht werde.
13. Damit aber jede dieser beiden Schriften überall auf Erden unverfälscht und frei von Versehen und Fehlern erhalten bleibe, untersagen wir allen Druckern, die sich unter unserer und der Heiligen Römischen Kirche Jurisdiktion mittelbar oder unmittelbar befinden, unter Verlust der Bücher und einer Strafe von hundert Golddukaten, die der Apostolischen Kämmerei ipso facto zu entrichten sind, es zu wagen oder so vermessen zu sein, ohne unsere Lizenz das Kalendarium oder das Martyrologium, gemeinsam oder getrennt, zu drucken oder anzubieten, oder auch irgendwie Gewinn daraus zu erzielen. Und wir untersagen dies auch allen anderen, wo auch immer auf Erden sie sich befinden mögen, unter der Strafe der Exkommunikation latae sententiae und anderer unserem Urteil unterstehenden Strafen.
14. Wir beseitigen den alten Kalender und schaffen ihn gänzlich ab. Wir wünschen, dass alle Patriarchen, Kirchenführer, Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und andere kirchlichen Vorsteher für die Lesung der Heiligen Messe und zur Feier der Festtage, in ihrer jeweiligen Kirche, ihrem Kloster, Konvent, Orden, ihrer Miliz oder Diözese diesen neuen Kalender (dem auch angepasst sind die Regeln des Martyrologiums), dessen Gebrauch beginnen soll nach jenen zehn Tagen, die im Monat Oktober des Jahres 1582 auszulassen sind, einführen und allein nutzen, gleichermassen wie auch alle Presbyter und Kleriker, Weltgeistliche wie Ordensgeistliche, gleich welchen Geschlechts, wie auch die Milizionäre und alle Gläubigen in Christo. Denen aber, die in so entfernten Regionen wohnen, dass sie nicht rechtzeitig vor dem von uns vorgeschriebenen Termin von diesem Schreiben Kenntnis haben können, sei es erlaubt, im gleichen Monat Oktober des folgenden Jahres 1583 oder zu einem späteren Zeitpunkt, wann eben zu ihnen dieses unser Schreiben gelangt, in der Art, wie soeben von uns vorgetragen wurde, diese Veränderung durchzuführen, wie noch ausführlicher in unserem Kalender des Jahres der Korrektur erläutert werden wird.
15. Aufgrund der uns von dem Herrn gegebenen Machtvollkommenheit ermuntern wir und bitten wir unseren geliebten Sohn in Christo Rudolf, den erlauchten zum Kaiser gewählten römischen König, wie auch die übrigen Könige, Fürsten, und die Republiken, und beauftragen sie damit, dass sie mit dem gleichen Eifer, mit dem sie von uns verlangten, dieses herrliche Werk zum Abschluss zu bringen, ja sogar noch mit mehr Eifer, diesen unseren Kalender zur Wahrung der Einheit der christlichen Nationen bei der Begehung der Feiertage selbst übernehmen und auch dafür sorgen, dass alle ihre Untertanen ihn gewissenhaft übernehmen und ihn unversehrt bewahren.
16. Da es nun schwierig wäre, dieses vorliegende Schreiben an allen Orten des christlichen Erdkreises zu verbreiten, schreiben wir vor, dass es an die Türflügel der Basilika des Apostelfürsten und der apostolischen Kanzlei sowie an der Spitze des Campo de' Fiori anzuheften und zu veröffentlichen sei. Ferner schreiben wir vor, dass den Abschriften dieses Schreibens, auch den gedruckten, und denen, die eingefügt oder vorangestellt sind den Ausgaben des Kalenders oder des Martyrologiums, sofern sie mit der eigenhändigen Unterschrift eines öffentlichen Notars oder dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, der gleiche unbezweifelte Glaube bei allen Völkern an allen Orten entgegenzubringen sei wie den ausgehängten Originalschreiben.
17. Keinem Menschen ohne jegliche Ausnahme sei es gestattet, diese Verlautbarung unserer Vorschriften, Aufträge, Beschlüsse, unseres Willens, unserer Billigung, unseres Verbotes, unserer Zustimmung, Versagung, Ermunterung und Aufforderung zunichte zu machen oder ihr tollkühn zuwider zu handeln. Wenn aber jemand dies zu versuchen sich vornimmt, wird er den Unmut des Allmächtigen und der glückseligen Apostel Petrus und Paulus auf sich herabstürzen sehen.
Gegeben zu Tusculum am 24. Februar des Jahres der Incarnation des Herren 1581, im zehnten Jahr unseres Pontifikates.
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zu 2.: Das Konzil von Trient, Ausgangspunkt der Gegenreformation, tagte in insgesamt 25 Sitzungsperioden in den Jahren 1545 - 1563.
Bereits auf seiner zweiten Session hatte das Konzil beschlossen, bezüglich der Erstellung eines Index der verbotenen Bücher, zur Klärung der Fragen des Katechismus und zur Erneuerung des Breviers und des Missales eigene Kommissionen zu bilden. Als diese auf der letzten Sitzung am 4. Dezember 1563 Bericht erstatteten, stellte sich heraus, dass diese Fragen nicht beschlussreif waren. Das Konzil entschied daher, die Kommissionen sollten ihre Ergebnisse an den Papst weiterleiten, damit dieser dann aus eigener Autorität nach eigenem Urteil entscheiden könne.
Dieses Dekret ist von R. Audette in seiner hervorragenden Sammlung von Quellen zur Kalenderreform veröffentlicht worden:
http://henk-reints.nl/cal/audette/calgreg.html
zu 5.: Clavius hat diese Zusammenfassung, die 1577 an die Universitäten und die katholischen Herrscher zur Stellungnahme geschickt worden war, in seinem Werk " Romani calendarii a Gregorio XIII pontifice maximo restituti explicatio" veröffentlicht. Im Internet ist sie auf der soeben erwähnten Seite von R. Audette zu finden.
zu 5. bis 12.:
In Absatz 11 wird auf einen "Canon" verwiesen. Die Kommission zur Neuordnung des Kalenders hatte die Ergebnisse ihrer Arbeit in insgesamt sechs "Canones" zusammengefasst (ebenfalls veröffentlicht bei R. Audette auf der soeben genannten Seite). Diese Stelle zeigt, dass diese Canones wohl als offizielle und rechtskräftige Quellen zur Kalenderreform betrachtet werden müssen.
In den Absätzen 6 und 10 findet sich das lateinische Wort "Luna", das hier den Mondmonat bezeichnet. Luna XIV ist der 14. Tag eines Mondmonats, Luna XIV primi mensis oder Luna XIV paschalis der 14. Tag des Ostermonats. Nach Canon II wurde der neue Kalender so eingerichtet, dass Luna XIV der Tag des zyklischen Vollmondes ist. Demzufolge ist Luna I nicht der Tag der Konjunktion von Sonne und Mond sondern der Tag, an dem erstmals die schmale Mondsichel wieder gesehen werden kann. In Absatz 10 müsste daher streng genommen das lateinische Wort "novilunium" mit "Neulicht" und nicht mit "Neumond" übersetzt werden.
Näheres zur Neuordnung des Kalenders in den Abschnitten "Der lunisolare christliche Kalender" und Das Kunstwerk des Aloisius Lilius".
zu 13.: latae sententiae ist ein Terminus technicus des Kirchenrechtes. Eine Strafe latae sententiae tritt kraft des Gesetzes, in diesem Falle der päpstlichen Bulle, mit Begehen der Tat ipso facto ohne weiteres ein. Gegensatz hierzu ist die Strafe ferendae sententiae, die nach einem vorgeschriebenem Verfahren vom Richter oder Vorgesetztem zu verhängen ist.
zu 16.: Princeps Apostolorum ist der Ehrenname von St. Petrus. Der Campo de' Fiori, das "Blumenfeld", ist ein in Rom an der Pilgerstrasse zum Vatikan gelegener Platz. Die Abschnitte 16 und 17 sind in päpstlichen Erlassen übliche Formeln.
zum Eschatokoll: Tusculum, ein Ort in den Bergen von Frascati, ca. 45 km von Rom. Die Datierung folgt dem sogenannten florentinischen Annunciationsstil. Diese Zählung beginnt mit dem Tag Mariae Verkündigung des Jahres 1, also 9 Monate vor Weihnachten des Jahres 1. Das Jahr 1581 dauerte demzufolge vom 25. März 1581 bis zum 24. März 1582. Die päpstliche Kanzlei nutzte diesen Stil in hochoffiziellen Dokumenten zumindest bis in jüngste Zeit.
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